- Geld zu Top-Konditionen anlegen
- Geldanlage jederzeit kündigen
- Summe bei Bedarf aufstocken
KündigungsGeld
Geldanlage mit kurzer Kündigungsfrist
Unser Kündigungsgeld ist ein variabel verzinstes Konto ohne Kursrisiko. Sie können jederzeit Zuzahlungen, aber auch Auszahlungen tätigen. Bei Auszahlungen (teilweise oder komplett) ist eine Kündigungsfrist von lediglich 35 Tagen hinterlegt. Sie erhalten eine variable Verzinsung, die vierteljährlich ausgezahlt wird. Der Zinssatz passt sich an zukünftigen Entwicklungen auf dem Geld- und Zinsmarkt an.
Das KündigungsGeld im Überblick
Ihre Vorteile
- Geldanlage ohne feste Laufzeit
- variable Verzinsung
- Zuzahlungen jederzeit möglich, Auszahlungen innerhalb von 35 Tagen
- keine Kursschwankungen
- keine anfallenden Kosten
Mindestanlagebetrag | 10.000 € |
Laufzeit | - keine festgesetzte Laufzeit - 35-tägige Kündigungsfrist |
Verfügbarkeit | Teil- oder Gesamtkündigungen möglich |
Gebühren | keine |
Konditionen
Kapital | Zinssatz |
---|---|
ab 10.000 Euro | 1,00 % |
ab 50.000 Euro | 1,25 % |
Noch Fragen?
Wir sind gerne für Sie da, wenn Sie Unterstützung bei der Wahl der richtigen Geldanlage benötigen oder noch Fragen haben.
Einlagensicherung und Institutsschutz
Die Raiffeisenbank Fränkische Schweiz eG ist der amtlich anerkannten BVR Institutssicherung GmbH und der zusätzlichen freiwilligen Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angeschlossen. Beide haben, als institutsbezogene Sicherungssystem, die Aufgabe drohende oder bestehende wirtschaftliche Schwierigkeiten bei den angeschlossenen Instituten zu beheben bzw. abzuwenden (Institutsschutz). Alle an diesem Sicherungssystem angeschlossenen Institute unterstützen sich gegenseitig, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Häufige Fragen zum KündigungsGeld
Sie können das KündigungsGeld jederzeit ganz oder zum Teil kündigen. Nach der erfolgten Kündigung und nach Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist wird die gekündigte Summe auf Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.
Ja, Sie dürfen jederzeit Zuzahlungen vornehmen.
Die Zinsen werden vierteljährlich berechnet und Ihrem Referenzkonto gutgeschrieben.
Mit einem Freistellungsauftrag bleiben Ihre Kapitalerträge maximal bis zur Höhe des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Dieser beträgt 1.000 Euro bei Ledigen und 2.000 Euro bei gemeinsam veranlagten Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern. Sparer mit geringeren Sparguthaben werden damit vor einer übermäßigen Besteuerung bewahrt.
Um die Steuerbefreiung zu erhalten, müssen Sie Ihrer Raiffeisenbank Fränkische Schweiz eG einen Freistellungsauftrag erteilen. Liegt der Bank kein Freistellungsauftrag vor, ist sie gesetzlich verpflichtet, auf alle Kapitalerträge 25 Prozent Abgeltungssteuer – zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer – an das Finanzamt abzuführen.
Der Sparerpauschbetrag lässt sich auch auf mehrere Konten und Geldanlagen bei verschiedenen Kreditinstituten verteilen. Sie müssen jedem einzelnen Institut einen gesonderten Freistellungsauftrag erteilen. Die Summe aller erteilten Freistellungsaufträge ist auf den maximalen Sparerpauschbetrag begrenzt.
Wenn Ihr Einkommen unterhalb der Einkommenssteuergrenze liegt, müssen Sie keine Kapitalerträge versteuern. Dies ist zum Beispiel bei Minderjährigen der Fall, die noch nicht über ein eigenes Einkommen verfügen. Damit die Bank, bei der die Geldanlage besteht, die Steuer nicht automatisch abführt, müssen Sie ihr eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung – auch NV-Bescheinigung genannt – vorlegen. Diese Bescheinigung erhalten Sie auf Antrag bei Ihrem Finanzamt. Die Steuerbefreiung ist bei einer NV-Bescheinigung nicht auf den obengenannten Sparerpauschbetrag begrenzt.
Die nachfolgenden Ausführungen sind für Sie nur interessant, wenn Sie kirchensteuerpflichtig sind, also Mitglied einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft. In diesem Fall greift das automatisierte Kirchensteuerverfahren. Ihre Raiffeisenbank Fränkische Schweiz eG führt die anfallende Kirchensteuer auf die Kapitalerträge zusammen mit der Kapitalertragssteuer automatisch an das Finanzamt ab. Dazu rufen die Banken einmal jährlich das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiSTAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab. Wenn Sie allerdings beim BZSt einen Sperrvermerk beantragt haben, erhält die Bank auf ihre Abfrage nur einen neutralen Nullwert vom BZSt. In diesem Fall müssen Sie die auf die abgeführte Kapitalertragssteuer noch anfallenden Kirchensteuerbeträge gegenüber Ihrem Wohnsitzfinanzamt deklarieren. Wichtig: Wenn keine Kapitalertragssteuer anfällt – zum Beispiel bei ausreichendem Freistellungsauftrag oder Vorliegen einer NV-Bescheinigung – fällt auch keine Kirchensteuer an.